Der Anzulegende Wert ist der Wert, den Anlagenbetreibende (mit wenigen Ausnahmen) im Marktprämienmodell ausgezahlt bekommen und ist für 20 Jahre festgeschrieben. Er wird je nach Energieträger in Ausschreibungen ermittelt oder per Verordnung festgelegt und in Cent pro Kilowattstunde angegeben. Die Höhe des Anzulegenden Werts bleibt stets gleich, seine Zusammensetzung ändert sich jedoch. Aus dem Anzulegenden Wert abzüglich dem Referenzmarktpreis bzw. Referenzmarktwert berechnet sich die Höhe der Marktprämie.
Für Photovoltaikanlagen, Windkraftanlagen und Biomasseanlagen wird der Anzulegende Wert in wettbewerblichen Ausschreibungen ermittelt. Zudem gibt es eine technologieübergreifende Ausschreibung für Wind und Wasser. Für jede Technologie wird ein Höchstpreis per Verordnung festgelegt. Nur Gebote, die diesen Höchstpreis nicht überschreiten, werden akzeptiert.
Die Ausschreibungen werden, mit wenigen Ausnahmen, nach dem Pay-as-Bid Verfahren durchgeführt. Alle bezuschlagten Gebote erhalten den Anzulegenden Wert in der Höhe, in der das Gebot angenommen wurde. Das Ausschreibungsverfahren soll dazu beitragen, dass die Förderungen möglichst kosteneffizient umgesetzt werden.
Die Ergebnisse der Ausschreibungen muss die EAG-Förderabwicklungsstelle auf ihrer Internetseite veröffentlichen. Sie ist dazu verpflichtet den niedrigsten Zuschlagswert, den höchsten Zuschlagswert sowie den mengengewichteten durchschnittlichen Zuschlagswert anzugeben.
Neben dem in Ausschreibungen ermittelten Wert, gibt es auch die administrative Marktprämie. Hier wird der Anzulegende Wert per Verordnung festgelegt und nach dem First come, first served-Prinzip vergeben. Eine administrative Marktprämie erhalten Wasserkraftanlagen, bestimmte Biomasse- und Biogasanlagen sowie Windkraftanlagen, aber diese nur noch im Jahr 2022.
Im Jahr 2022 gibt es für Windkraftanlagen noch eine administrative Marktprämie mit einem Vergabevolumen von 200.000 kW. Danach soll für sie der Anzulegende Wert nur noch in Ausschreibungen ermittelt werden. Die Höhe des Anzulegenden Werts wird für einen Normstandort festgelegt. Bei Windkraftanlagen gibt es zudem einen Korrekturfaktor, der sich je nach Standort positiv oder negativ auf die Höhe des anzulegenden Werts auswirkt. Die Höchstwerte des Korrekturfaktors sind +20 Prozent Zuschlag und -14 Prozent Abschlag. Der Korrekturfaktor wird aus der „rotorkreisflächenspezifischen Jahresstromproduktion eines vollen Betriebsjahres“ errechnet (§7 (2) Verordnung der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie zur Gewährung von Marktprämien nach dem Erneuerbaren-Ausbau-Gesetz für die Jahre 2022 und 2023).
Die Höhe des anzulegenden Werts für einen Normstandort im Jahr 2022 wurde auf 7,98 Cent/kWh festgelegt.
Wasserkraftanlagen können nur an der technologieübergreifenden, gemeinsamen Ausschreibung teilnehmen. Ansonsten werden sie über die administrative Marktprämie gefördert. Die Höhe der Marktprämie ist von verschiedenen Faktoren abhängig und richtet sich zudem nach Anlagengröße. Das Volumen, das über die auf Antrag gewährte Marktprämie vergeben wird, beträgt für Wasserkraftanlagen im Jahr 2022 90.000 kW und im Jahr 2023 170.000 kW.
Die Höhe des anzulegenden Werts für die Kalenderjahre 2022 und 2023 nach §9 Verordnung der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie zur Gewährung von Marktprämien nach dem Erneuerbaren-Ausbau-Gesetz für die Jahre 2022 und 2023 wird wie folgt festgelegt:
Ersten 500.000 kWh | Nächsten 500.000 kWh | Nächsten 1.500.000 kWh | Nächsten 2.500.000 kWh | Über 5.000.000 kWh |
13,10 | 11,50 | 9,90 | 8,10 | 9,50 |
Ersten 500.000 kWh | Nächsten 500.000 kWh | Nächsten 1.500.000 kWh | Nächsten 2.500.000 kWh | Über 5.000.000 kWh |
12,20 | 10,70 | 9,20 | 7,60 | 8,80 |
Revitalisierungsgrad bis 60%
Ersten 500.000 kWh | Nächsten 500.000 kWh | Nächsten 1.500.000 kWh | Nächsten 2.500.000 kWh |
6,70 | 6,00 | 5,10 | 4,50 |
Revitalisierungsgrad über 60% bis 200%
Ersten 500.000 kWh | Nächsten 500.000 kWh | Nächsten 1.500.000 kWh | Nächsten 2.500.000 kWh |
8,30 | 8,00 | 7,70 | 6,50 |
Ersten 5.000.000 kWh | Nächsten 20.000.000 kWh | Über 25.000.000 kWh |
11,20 | 10,40 | 8,00 |
Revitalisierungsgrad über 200%
Ersten 500.000 kWh | Nächsten 500.000 kWh | Nächsten 1.500.000 kWh | Über 2.500.000 kWh |
11,10 | 9,90 | 8,50 | 4,50 |
Bei Biomasseanlagen gibt es sowohl Ausschreibungen als auch die administrative Marktprämie für kleinere Anlagen (unter 0,5 MWel Engpassleistung). Für die administrative Marktprämie gibt es Voraussetzungen für die verwendeten Materialien. Genau geregelt ist dies in §10 der Verordnung der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie zur Gewährung von Marktprämien nach dem Erneuerbaren-Ausbau-Gesetz für die Jahre 2022 und 2023. Die Höhe des festgelegten Anzulegenden Werts richtet sich danach, ob es sich um eine Neuanlage, eine repowerte Anlage oder um eine Nachfolgeprämie handelt sowie nach den verwendeten Materialien und der Größe der Anlage.
In den Jahren 2022 und 2023 wird je ein Volumen von 7.500 kWel vergeben.
Anlagen bis 500 kWel | Anlagen über 500 kWel | Anlagen über 500 kWel mit Entnahmekondensationsturbinen |
15,37 Cent/kWh | 10,71 Cent/kWh | 14,26 Cent/kWh |
Anlagen bis 500 kWel | Anlagen über 500 kWel | Anlagen über 500 kWel mit Entnahmekondensationsturbinen |
12,71 Cent/kWh | 7,85 Cent/kWh | 11,39 Cent/kWh |
Für Biogasanlagen gibt es wiederum nur den per Verordnung festgelegten Anzulegenden Wert. Hier wird nur zwischen neu errichteten Anlagen und bestehenden Anlagen unterschieden. Für die Kalenderjahre 2022 und 2023 ist der Anzulegende Wert folgendermaßen festgelegt:
Hinweis: Next Kraftwerke übernimmt keine Gewähr für die Vollständigkeit, Richtigkeit und Aktualität der Angaben. Der vorliegende Beitrag dient lediglich der Information und ersetzt keine individuelle Rechtsberatung.