Um den anvisierten 100%igen Anteil der Erneuerbaren Energien an der Stromerzeugung zu realisieren, hat das österreichische Ministerium für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie (BMK) unter Berücksichtigung des prognostizierten Stromverbrauchs das Ziel ausgegeben, bis 2030 einen Zuwachs von 27 Terawattstunden (TWh) an Strom aus Erneuerbaren Energien zu erreichen. Dieser Anstieg der Grünstromproduktion soll unter Beachtung strenger ökologischer Kriterien erfolgen. Zur Einordnung: Der gesamte österreichische Stromverbrauch belief sich im Jahr 2021 auf rund 72 Terawattstunden.
Der geplante Grünstromzuwachs von 27 TWh soll sich wie folgt auf die einzelnen Technologien der Erneuerbaren Energien verteilen:
Über den Stromsektor hinaus zielt das EAG auf die Dekarbonisierung weiterer Sektoren, etwa des Wärmesektors, um die Klimaneutralität Österreichs bis 2040 zu erreichen. Hierfür nennt das EAG keine vergleichbar konkretisierten Schritte wie bei der Planung des Ausbaus an Erneuerbaren-Energien-Kapazitäten in der Stromerzeugung, verweist jedoch immer wieder auf den Aufbau von Kapazitäten zur Erzeugung von „erneuerbarem Gas“ (Wasserstoff oder synthetische Gase). Diese sollen durch Investitionszuschüsse und auch Erleichterungen bei der Erhebung von Netzentgelten gefördert werden.
Den gewünschten Zuwachs von insgesamt 27 TWh Grünstrom soll das EAG durch diverse, teils neu eingeführte Werkzeuge ermöglichen:
Mit der Einführung des EAG wird die Förderung von neugebauten oder erweiterten größeren Erneuerbaren-Energien-Anlagen auf ein Marktprämienmodell umgestellt. Dabei gleicht eine Prämienzahlung (eben die Marktprämie) die Differenz zwischen dem in den ersten drei Jahren per Verordnung festgelegten bzw. dem danach anlagenindividuellen Ausschreibungsergebnis – auch „anzulegender Wert“ genannt – und dem durchschnittlichen, energieträgerspezifischen Monatsmarktwert an der Strombörse aus. Das Marktprämienmodell ist bereits in mehreren europäischen Ländern eingeführt, mit der Einführung des EAG zieht Österreich nun nach.
Im Marktprämienmodell übernimmt zumeist ein privatwirtschaftlicher Stromhändler die Bilanzierung, Prognose und den Handel des in der jeweiligen Erneuerbaren-Energien-Anlage erzeugten Stroms und überweist den an der Strombörse erzielten Betrag abzüglich einer Handelsgebühr an den Anlagenbetreiber. Dieser erhält – sofern der Monatsmarktwert an der Strombörse unterhalb des in der Ausschreibung ermittelten anzulegenden Wertes liegt – die Marktprämie von einer neu zu schaffenden EAG-Förderstelle ausbezahlt. Da der Monatsmarktwert der verschiedenen Energieträger ständig schwankt und daher auch die Marktprämie nicht fixiert ist, wird sie auch „gleitende Marktprämie“ genannt.
Parallel zum Marktprämienmodell bleibt das bekannte Prinzip der Investitionszuschüsse erhalten, wird jedoch in einigen Punkten abgeändert.
Solange Fördermittel vorhanden sind, können Investitionszuschüsse unter bestimmten Voraussetzungen für den Neubau von Photovoltaikanlagen mit und ohne Stromspeichern, Windkraftanlagen, und von Anlagen zur Erzeugung von erneuerbarem Gas in Anspruch genommen werden sowie für die Erweiterung von Biomasseanlagen und Wasserkraftwerken. Investitionszuschüsse können auch zusätzlich zur Förderung durch das Marktprämienmodell beantragt und gewährt werden, allerdings verringert sich im Falle der Inanspruchnahme eines Investitionszuschusses der anzulegende Wert, der durch die Zahlung einer Marktprämie erreicht wird.
Einen Überblick über die Auswirkungen des EAG auf die einzelnen Technologien und Energieträger der Erneuerbaren Energien finden Sie auf dieser Webseite.
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Erstmalig fördert der Gesetzgeber mit der Einführung des EAG auch die Bildung von Energiegemeinschaften. Diese versuchen auf meist lokaler Ebene, einen möglichst hohen Nutzungsgrad von Erneuerbaren Energien innerhalb ihres Mitgliederkreises zu erreichen, können überschüssigen Ökostrom aber auch speichern oder in übergelagerte Netzebenen ableiten und verkaufen. Für überschüssigen – also nicht selbst verbrauchten sondern in das allgemeine Stromnetz eingespeisten – Ökostrom können Energiegemeinschaften eine Marktprämie erhalten, solange der Anteil des Überschussstroms 50% des in der Energiegemeinschaft produzierten Stroms nicht übersteigt.
Um die notwendige Modernisierung der Energieinfrastruktur für eine vollständig dekarbonisierte Energielandschaft zu koordinieren, führt das EAG einen nationalen Netzinfrastrukturplan ein. Dieser soll einerseits die gewohnte hohe Versorgungssicherheit sicherstellen, andererseits aber auch dafür sorgen, dass Synergien beim Einsatz verschiedener Technologien bei der Dekarbonisierung verschiedener Teilsektoren (etwa des Verkehrssektors) genutzt werden. Der Netzinfrastrukturplan sieht eine Bestandsaufnahme und koordinierte Weiterentwicklung der gesamten Energieinfrastruktur vor und betrachtet nicht nur – wie der Name vermuten lassen könnte – die Stromnetze.
Zusätzlich zu den hier eingehender betrachteten Instrumenten sieht das EAG weitere Werkzeuge vor, etwa die Ausstellung von Herkunftsnachweisen für Strom und Gas, den vereinfachten Netzanschluss von Photovoltaikanlagen, deren Leistung 20KWp nicht übersteigt, sowie technologieübergreifende Ausschreibungen.
Bereits im Juli 2021 wurde eine erste Fassung des Erneuerbaren-Ausbau-Gesetzes im österreichischen Parlament beschlossen. Nach der erfolgten beihilferechtlichen Prüfung des Gesetzes durch die Europäische Kommission, die im Dezember 2021 ihren Abschluss fand, erfolgte bereits die erste Novelle des EAG. Am 20. Januar 2022 passierte diese Novelle den Nationalrat. Das EAG ist somit in Kraft getreten. Im Laufe des Frühjahrs 2022 werden nun konkrete Umsetzungsverordnungen erwartet und im Sommer 2022 die erste Runde an Ausschreibungen von Erneuerbaren-Energien-Kapazitäten unter dem Regime des EAG.
Hinweis: Next Kraftwerke übernimmt keine Gewähr für die Vollständigkeit, Richtigkeit und Aktualität der Angaben. Der vorliegende Beitrag dient lediglich der Information und ersetzt keine individuelle Rechtsberatung.
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