Das Erneuerbaren Ausbau Gesetz (EAG) von 2021 führt die Marktprämie und das Marktprämienmodell (MPM) für die Förderung der Stromerzeugung aus erneuerbarer Energie ein. Die Marktprämie hat zum Ziel die Erzeugung von Strom aus Erneuerbare-Energien-Anlagen zu fördern und somit den Ausbau zu unterstützen. Sie gleicht die Differenz zwischen den Produktionskosten und dem durchschnittlichen Marktpreis aus. Wie hoch die jeweilige Marktprämie ist, hängt von der Höhe des anzulegenden Werts ab, der, je nach Energieträger, entweder in technologiespezifischen Ausschreibungen bestimmt oder per Verordnung festgelegt wird.
Die Marktprämie gleicht die Kosten der Stromproduktion aus erneuerbarer Energie und dem durchschnittlichen Marktpreis an der Strombörse aus. Die Marktprämie erhält (direkt) vermarkteter und in das öffentliche Netz eingespeister Strom, für welchen Herkunftsnachweise (HKNs) ausgestellt werden. Sie löst damit die festen Einspeisetarife aus dem Ökostromgesetz (ÖSG) 2012 ab und folgt dem Prinzip der Direktvermarktung, indem sie alle Anlagen über 500 kW in die Pflicht der Vermarktung nimmt.
Die Marktprämie erhalten können verschiedene Neuanlagen oder - unter bestimmten Voraussetzungen - auch Erweiterungen bestehender Anlagen. Förderfähige Anlagentypen sind beispielsweise Wasserkraft, Solaranlagen mit mehr als 20 kWpeak, Windkraftanlagen, Biomasse- und Biogasanlagen. Die spezifischen Fördervoraussetzungen sind in §10 EAG geregelt.
Das EAG nutzt mit dem Marktprämienmodell einen Fördermechanismus, der bereits in zahlreichen weiteren Ländern wie bspw. Deutschland für die Förderung des Ausbaus von EE-Anlagen genutzt wird. Damit soll das Ziel, den Stromverbrauch Österreichs bilanziell aus 100 % erneuerbaren Energien zu decken, bis 2030 erreicht werden. Bis 2030 sollen 17.000 MW an Leistung zugebaut werden. Von der Basis der Produktion aus 2019 ausgehend, liegen die jährlichen Mengen, um die die Produktion nach EAG gesteigert werden müsste, nach Energieträger bei:
Die Marktprämie ergibt sich aus der Differenz des anzulegenden Werts, der in Ausschreibungen ermittelt oder festgelegt wird, und dem je nach Energieträger festgestellten Referenzmarktwert (RMW) bzw. Referenzmarktpreis (RMP).
Marktprämie = Anzulegender Wert – Referenzmarktwert oder
Marktprämie = Anzulegender Wert - Referenzmarktpreis
Der Referenzmarktpreis ist das Ergebnis der Day-Ahead-Marktkopplung der für Österreich relevanten Gebotszone. Er stellt den Mittelwert der Stundenpreise des letzten Kalenderjahrs dar und wird jährlich von der Regulierungsbehörde am Anfang des darauffolgenden Kalenderjahrs berechnet und veröffentlicht.
Der Referenzmarktwert hingegen wird technologiespezifisch berechnet. Der Referenzmarktwert wird zum Ende eines Quartals für das vorangegangene Quartal von der Regulierungsbehörde veröffentlicht. Der Preis jeder Stunde des Quartals wird mit der Menge des erzeugten Stroms multipliziert. Daraus wird ein erzeugungsmengengewichteter Mittelwert ermittelt.
Anlagentyp | Grundlage der Berechnung der Marktprämie |
Biomasse / Biogas | Referenzmarktpreis |
Windkraftanlage | Referenzmarktwert |
Wasserkraftanlage | Referenzmarktwert |
Photovoltaikanlage | Referenzmarktwert |
Was passiert, wenn bei der Berechnung der Marktprämie ein Wert kleiner null rauskommt, regelt das EAG ebenfalls. Bei kleineren Anlagen sowie Biomasse und Biogas wird der Wert der Marktprämie auf null gesetzt. Bei größeren Anlagen (Windkraftanlagen und Wasserkraftanlagen mit einer Engpassleistung über 20 MW, PV-Anlagen mit einer Engpassleistung ab 2 MW) muss die Förderung teilweise rückvergütet werden, falls der Referenzmarktwert den anzulegenden Wert um mehr als 40 % übersteigt.
Bei negativen Preisen an der Strombörse in sechs aufeinanderfolgenden Stunden ist die Marktprämie für den gesamten Zeitraum mit negativen Strompreisen null.
Falls es nicht anders festgelegt ist, wird die Marktprämie bei einer erfolgreichen Ausschreibung für 20 Jahre ab Inbetriebnahme der Anlage gewährt. Biogas- und Biomasseanlagen können zudem bis zum 30. Jahr nach der Inbetriebnahme eine Anschluss-Marktprämie erhalten.
Die EAG-Förderabwicklungsstelle ist verantwortlich für die Ausschreibungen. Spätestens zwei Monate vor dem jeweiligen Gebotstermin werden diese auf der Internetseite bekannt gegeben. Neben dem Termin veröffentlicht die Förderabwicklungsstelle auch den Anlagentyp, das Ausschreibungsvolumen, den jeweiligen zulässigen Höchstpreis sowie weitere Bedingungen, die für eine Auktionsteilnahme erfüllt sein müssen. Der Höchstpreis in Cent/kWh wird jedes Kalenderjahr durch das Bundesministerium für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie (BMK) bestimmt; eine wichtige Aufgabe, denn die Höhe des Höchstpreises wird entscheidende Auswirkungen auf die Wirtschaftlichkeit einer EE-Anlage und somit auf die Geschwindigkeit des Ausbaus haben. Eine weitere Besonderheit ist, dass bei einer Angebotsabgabe bereits alle erforderlichen Genehmigungen für den Bau bzw. Ausbau der Anlage vorliegen müssen.
Die Gebote, die alle Anforderungen erfüllen, werden in aufsteigender Höhe in einer sogenannten Merit Order Liste geordnet. Gebote erhalten so lange einen Zuschlag, bis die ausgeschriebene Menge (das Ausschreibungsvolumen) erreicht ist. Die Ergebnisse der Ausschreibungen wie beispielsweise der niedrigste und höchste Zuschlagswert sowie der mengengewichtige durchschnittliche Zuschlagswert werden auf der Website der EAG-Förderabwicklungsstelle veröffentlicht.
Wie oft Ausschreibungen stattfinden und wie hoch die jeweiligen Ausschreibungsvolumina sind, ist von Energieträger zu Energieträger unterschiedlich. Nach aktuellem Stand sollen nur Photovoltaikanlagen und Biomasseanlagen an technologiespezifischen Ausschreibungen für die Ermittlung des anzulegenden Werts teilnehmen. Für Wasserkraft, Windkraft, Biogas und kleinere Biomasseanlagen wird der anzulegende Wert durch Verordnung festgelegt, die sogenannte administrative Marktprämie. Für die Einreichung der Förderanträge soll die EAG-Förderabwicklungsstelle eine elektronische Antragsstelle einrichten. Förderungen werden so lange an zulässige Anträge vergeben, bis das jährliche Vergabevolumen aufgebraucht ist. Hier gilt, wie schon bei der ÖSG-Förderung, das first come first served Prinzip. Die Anträge werden nach ihrem Eingangsdatum angenommen, bis das Volumen aufgebraucht ist. Anträge, die keinen Zuschlag erhalten, können im darauffolgenden Jahr erneut eingereicht werden.
Neben der Marktprämie ist der Investitionszuschuss ein weiteres Instrument für die Förderung des Ausbaus erneuerbarer Erzeugungsanlagen. Diese werden beispielsweise für die Errichtung und Erweiterung von PV-Anlagen und Windenergieanlagen gewährt oder auch für die Erzeugung von erneuerbarem Wasserstoff.
Im Gegensatz zu Deutschland besteht in Österreich kein Doppelvermarktungsverbot. Das bedeutet, dass Anlagen, die eine Förderung erhalten, auch Herkunftsnachweise ausgestellt bekommen. In §80 (7) EAG ist allerdings geregelt, dass diese HKNs nur für die Belieferung von Kunden und Kundinnen im Inland genutzt werden dürfen.
Die Finanzierung der Markprämie erfolgt über die Erneuerbare Förderpauschale und den Erneuerbaren Förderbeitrag. Diesen bezahlen alle Endverbrauchenden über die Netznutzungsentgelte, die an das öffentliche Netz angeschlossen und nicht davon befreit sind. Einkommensschwache Haushalte, die nach ÖSG 2012 von der Pauschale befreit waren, werden dies auch weiterhin sein.
Die Marktprämie und das Marktprämienmodell haben im ersten Gesetzesentwurf ein gemischtes Feedback hervorgerufen. Positiv bewertet wurde vor allem, dass es für Biomasse-Bestandsanlagen eine Anschlussförderung gibt. Auch die technologiespezifischen Ausarbeitungen der Ausschreibungen bzw. der administrativen Marktprämie wurden als gelungen wahrgenommen.
Kritik gab es beispielsweise an den teilweise komplizierten Genehmigungsverfahren für PV-Anlagen, insbesondere PV-Freiflächenanlagen, oder den jährlichen vorgesehenen Zubaumengen der Windkraft, die hinter den Erwartungen zurückblieben.
Es bleibt spannend, ob die festgelegten Höchstgebotspreise genügend Anreize für die Teilnahme an den Ausschreibungen schaffen und der Mechanismus den Ausbau der Erneuerbaren in der vorgesehenen Geschwindigkeit vorantreibt. Erfahrungen aus Deutschland haben gezeigt, dass zu niedrige Höchstgebotspreise zu unterzeichneten Ausschreibungen geführt haben. Falls dies auch in Österreich passiert, wird es schwierig das Ziel von 100 % Erneuerbaren bis 2030 zu erreichen.
Hinweis: Next Kraftwerke übernimmt keine Gewähr für die Vollständigkeit, Richtigkeit und Aktualität der Angaben. Der vorliegende Beitrag dient lediglich der Information und ersetzt keine individuelle Rechtsberatung.