Das Erneuerbaren-Ausbau-Gesetz (EAG) in Österreich ändert die Vergabeverfahren für die Förderung von Erneuerbarer-Energien-Anlagen. Je nach Technologie und Größe der Anlage, wird die Höhe des Anzulegenden Werts in Ausschreibungen ermittelt und nicht mehr über den Einspeisetarif festgelegt. An EAG-Ausschreibungen nehmen Photovoltaik und Biomasseanlagen sowie Windkraftanlagen teil. Es gibt zudem technologieübergreifende Ausschreibungen für Wind und Wasser. Gebotstermine, Volumina und Höchstpreise werden per Verordnung festgelegt und Ergebnisse durch die EAG-Förderabwicklungsstelle veröffentlicht.
Die Erzeugung von Strom aus Erneuerbaren Energien kann durch das Marktprämienmodell gefördert werden.
Die Höhe des Anzulegenden Werts wird für bestimmte Technologien im Rahmen von wettbewerblichen Ausschreibungen ermittelt. Die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie legt für jede Technologie einen Höchstpreis in Cent pro Kilowattstunde (kWh) fest. Nur Gebote, die diesen Höchstpreis nicht überschreiten, werden beachtet. §18 EAG regelt die Grundsätze der Festlegung des Höchstpreises.
Zuschläge für eingegangene Gebote werden von der EAG-Förderabwicklungsstelle erteilt. Diese prüft die Zulässigkeit der Gebote und sortiert diese dann aufsteigend nach dem Gebotswert. Zuschläge werden so lange erteilt, bis das jeweilige Ausschreibungsvolumen erreicht ist. Es handelt sich um ein Pay-as-bid Verfahren. Der Wert, der den Zuschlag erhält, wird in dieser Höhe ausgezahlt. Das bedeutet, dass niedrigere Gebote eine höhere Chance haben eine Ausschreibung zu gewinnen, dann aber auch eine niedrigeren Anzulegenden Wert erhalten.
Die EAG-Förderabwicklungsstelle muss spätestens zwei Monate vor der jeweiligen Ausschreibung die Gebotstermine auf ihrer Internetseite bekanntgeben. Diese Bekanntmachung muss neben dem Datum und der Uhrzeit der Ausschreibung auch Informationen zur Technologie, dem Ausschreibungsvolumen, dem Höchstpreis, der Form der Gebotseinreichung sowie ggf. weiterer Fördervoraussetzungen enthalten. Nach den Ausschreibungen veröffentlicht die EAG-Förderabwicklungsstelle die Ergebnisse auf ihrer Internetseite.
§10 des EAG regelt, welche Anlagen an den Ausschreibungen teilnehmen dürfen und welche durch die Marktprämie förderfähig sind. Neben technologiespezifischen Voraussetzungen können zudem nur Anlagen eine Förderung erhalten, die an das öffentliche Elektrizitätsnetz angeschlossen und fernsteuerbar regelbar sind sowie über einen Messzähler bzw. Lastprofilzähler verfügen (siehe §10 Abs.2 EAG). In §20 (7) EAG ist zudem geregelt, dass alle nötigen Bewilligungen für die Errichtung bzw. Erweiterung der Anlage vorliegen müssen.
Die EAG-Förderabwicklungsstelle informiert Bietende, deren Gebot angenommen wurde, über den Zuschlag. Die Fristen für die Inbetriebnahme sind ebenfalls im EAG geregelt. Für Photovoltaikanlagen beträgt die Frist für die Inbetriebnahme 12 Monate ab der Veröffentlichung der Zuschläge auf der Internetseite der EAG-Förderabwicklungsstelle (§34 EAG). Für Biomasseanlagen und Windkraftanlagen sind dies 24 Monate (§38 und §43 EAG).
Hinweis: Die im folgenden genannten Daten und Preise stammen aus dem EAG-Begutachtungsentwurf und können sich eventuell noch ändern.
Photovoltaikanlagen sind förderfähig durch die Marktprämie, wenn sie neu errichtet sind und sie eine Engpassleistung von mehr als 10 kWpeak vorweisen oder wenn Erweiterungen an bereits bestehenden PV-Anlagen um mehr als 10 kWpeak vorgenommen werden. PV-Anlagen unter 10 kWpeak können über den Investitionszuschuss gefördert werden.
Das jährliche Ausschreibungsvolumen für Photovoltaikanlagen beträgt 700.000 kWpeak und es sollen mindestens zwei Ausschreibungen pro Jahr durchgeführt werden.
Für PV-Anlagen auf landwirtschaftlich genutzten Flächen verringert sich die Höhe des Zuschlagswerts um 25 Prozent. Es gibt jedoch einige Ausnahmen dieser Regel, wie für Agri-PV-Anlagen, die in §33 Abs. 3 EAG geregelt sind.
Der Höchstpreis für PV-Anlagen für die Kalenderjahre 2022 und 2023 wurde auf 9,33 ct/kWh festgelegt.
Gebotstermin | Ausschreibungsvolumen in kWpeak |
---|---|
29.09.2022 | 350.000 |
22.11.2022 - 13.12.2022 | 700.000 |
24.01.2023 - 14.02.2023 | 175.000 |
04.04.2023 - 25.04.2023 | 175.000 |
04.07.2023 - 25.07.2023 | 175.000 |
Förderfähig sind neu errichtete und erweiterte Windkraftanlagen.
Bei Windkraftanlagen gibt es zudem noch einige Besonderheiten. Zum einen gibt es einen Korrekturfaktor, der die standortbedingten Unterschiede von Windkraftanlagen beachtet. Beim Korrekturfaktor kann es sich um einen Auf- oder Abschlag auf den Anzulegenden Wert handeln, je nachdem wie die Windkraftanlage im Vergleich einer festgelegten Normanlage abschneidet. Durch diesen Korrekturfaktor soll eine gleichmäßigere Verteilung von Windenergieanlagen gefördert werden, indem Anlagen an ungünstigeren Standorten einen monetären Ausgleich erhalten.
Weitere Ausnahmen gibt es für kleine Windkraftanlagen mit einer Erzeugungsleistung von unter 20 MW und Anlagen, die von Energiegemeinschaften betrieben werden. Bei ihnen wird das Pay-as-cleared-Verfahren angewendet. Das bedeutet, dass sie automatisch den höchsten Zuschlagswert ihrer Ausschreibungsrunde erhalten.
Das jährliche Ausschreibungsvolumen für Windkraftanlagen beträgt 390.000 kW und es sollen mindestens zweimal jährlich Ausschreibungen durchgeführt werden. Zusätzlich wird im Jahr 2022 auch eine Marktprämie per Verordnung für Windkraftanlagen vergeben.
Der Höchstpreis für Windkraftanlagen an einem Normstandort, also ohne den Korrekturfaktor, beträgt 8,22 ct/kWh.
Gebotstermine | Ausschreibungsvolumen in kW |
22.11.2022 - 13.12.2022 | 190.000 |
14.02.2023 - 07.03.2023 | 100.000 |
30.05.2023 - 20.06.2023 | 100.000 |
Windkraftanlagen können neben einer eigenen Ausschreibung auch an den gemeinsamen Ausschreibungen für Wind und Wasser teilnehmen. So kommt es zu einem direkten Preiswettbewerb zwischen den beiden Technologien. Neben den gemeinsamen Ausschreibungen gibt es für Wasserkraftanlagen sonst nur die Marktprämie per Verordnung (administrative Marktprämie).
Das jährliche Volumen für die gemeinsamen Ausschreibungen von Wind- und Wasserkraftanlagen beträgt mindestens 20.000 kW. Ausschreibungen sollen mindestens einmal jährlich stattfinden. Auch hier kann der Korrekturfaktor für Windkraftanlagen eingesetzt werden.
Der Höchstpreis für die gemeinsamen Ausschreibungen von Wind- und Wasserkraftanlagen für 2022 und 2023 liegt bei 8,50 ct/kWh.
Gebotstermine | Ausschreibungsvolumen in kW |
15.11.2022 - 06.12.2022 | 20.000 |
24.01.2023 - 14.02.2023 | 20.000 |
Neu errichtete oder repowerte Biomasse-Anlagen sind förderfähig für eine Engpassleistung bis 5 MWel. Wenn die Anlage 5 MWel überschreitet, werden nur die ersten 5 MWel der Anlage gefördert. Zudem müssen sie einen Brennstoffnutzungsgrad von über 60 Prozent aufweisen, Maßnahmen zu Vermeidung von Feinstaub vornehmen, einen Wärmezähler und ein Konzept für die Rohstoffversorgung der nächsten 5 Jahre vorweisen (§ 10 Abs. 4 EAG). Auch ausgeförderte Anlagen nach Ablauf der Förderdauer des ÖSG können unter bestimmten Voraussetzungen eine Förderung erhalten.
Das jährliche Ausschreibungsvolumen für Biomasseanlagen beträgt 7.500 kW. Ausschreibungen müssen mindestens einmal jährlich stattfinden. Biomasseanlagen mit einer Engpassleistung unter 0,5 MWel können eine administrative Marktprämie erhalten (§50 Abs. 1 EAG).
Der Höchstpreis für neu errichtete Anlagen auf Basis von Biomasse für die Kalenderjahre 2022/2023 beträgt 18,22 ct/kWh.
Der Höchstpreis für repowerte Anlagen auf Basis von Biomasse beträgt 17,46 ct/kWh.
Gebotstermine | Ausschreibungsvolumen in kWel |
22.11.2022 - 13.12.2022 | 7.500 |
30.05.2023 - 20.06.2023 | 7.500 |
Die mit dem EAG eingeführten Ausschreibungen lösten in der Energiebranche ein vornehmlich positives Feedback aus. Die Ausschreibungen werden als Schritt in die richtige Richtung gesehen die Energiewende in Österreich voranzutreiben. Besonders hervorzuheben ist die langersehnte stärkere Förderung der Photovoltaik, die im vergangenen Fördersystem wenig Beachtung fand.
Kritik an den Ausschreibungen gab es beispielsweise von der IG Windkraft, die unter anderem die Höhe der Höchstpreise für Windkraftanlagen als zu niedrig einstufte sowie eine stärkere Beachtung von Höhenstandorten und Skalierungseffekten für kleinere Anlagen vermisste. Eine verpasste Chance ist zudem die Förderung von Flexibilität aus Erneuerbaren-Energien-Anlagen, die im aktuellen Ausschreibungsregime nicht speziell gefördert werden, jedoch bei einem zunehmenden Anteil von volatilen Einspeisern (Wind und Solar) eine wichtige Rolle im Energiesystem einnehmen werden.
Hinweis: Next Kraftwerke übernimmt keine Gewähr für die Vollständigkeit, Richtigkeit und Aktualität der Angaben. Der vorliegende Beitrag dient lediglich der Information und ersetzt keine individuelle Rechtsberatung.