Eine Energiegemeinschaft (EG) ist ein Zusammenschluss mehrerer Akteure, die Energie produzieren, speichern, verbrauchen oder verkaufen. Dies geschieht grundstücksübergreifend – die Energie wird also in einer bestimmten Region oder sogar darüber hinaus flexibel geteilt. Energiegemeinschaften bestehen aus mindestens zwei Mitgliedern oder Gesellschafter_innen, die mit der EG einen Verein, eine Genossenschaft oder eine Personen-/ bzw. Kapitalgesellschaft gründen.
Die Grundlage für eine solche Energiegemeinschaft bildet das neue Erneuerbaren-Ausbau-Gesetz (EAG). Das Gesetzespaket trat zum großen Teil am 28. Juli 2021 in Kraft und enthält eine Vielzahl von Vorschriften, die zur Realisierung der Vorgaben des Clean Energy Package for all Europeans (CEP) dienen. Regelungen für Erneuerbare-Energie-Gemeinschaften und Bürgerenergiegemeinschaften stellen einen wichtigen Bestandteil des CEP bzw. des EAG dar.
In §§16d und 16e des Elektrizitätswirtschafts- und Organisationsgesetz 2010 (EIWOG), welches ebenfalls am 28. Juli 2021 in Kraft trat, werden die gemeinsamen Bestimmungen für Energiegemeinschaften benannt. Darunter fällt, dass alle Netzbenutzer einen Rechtsanspruch gegenüber Netzbetreibern haben, einer EG beizutreten, die Netzbetreiber müssen darüber aber detailliert informiert werden. Zudem müssen in einer Energiegemeinschaft gewisse Vereinbarungen z.B. über die Datenverwaltung, den Betrieb oder die Wartung der Anlagen getroffen werden und es muss sich immer an einen konzessionierten Netzbetreiber gewendet werden.
Außerdem müssen mindestens zwei Mitglieder oder Gesellschafter_innen Teil einer Energiegemeinschaft sein. Neben natürlichen Personen und Gemeinden ist es auch Unternehmen und juristischen Personen erlaubt, sich an einer EG zu beteiligen, die Gemeinschaft darf aber nicht hauptsächlich einem gewerblichen Zweck dienen.
Es werden jeweils zwei verschiedene Typen der Energiegemeinschaften aufgeführt: Die Erneuerbare-Energie-Gemeinschaften (EEG) und die Bürgerenergiegemeinschaft (BEG). Beide Formen ähneln sich, auf europäischer Ebene unterliegt die EEG jedoch der Erneuerbare Energie Richtlinie, während die BEG der Strommarkt-Richtlinie unterliegt. Auf Bundesebene finden sich die Vorgaben für eine EEG im 6. Teil des EAG sowie in §16c des EIWOG und für eine BEG in §16b des ElWOG.
In einer EEG wird erneuerbare Energie inklusive Wärme erzeugt, verbraucht, gespeichert, verkauft und aggregiert. Die Gemeinschaft muss sich in der Nähe einer Erzeugungsanalage befinden. Eine lokale EEG befindet sich auf Netzebene 6 und 7, d.h. auf der Mittel- und Niederspannungsebene. Regionale EEG befinden sich auf der Umspannungsebene zwischen Hoch- und Mittelspannungsebene, der Netzebene 4 und 5.
Der Preis für den Strom, der in der EEG verkauft wird, wird unabhängig durch die EEG selbst festgelegt. Weil nicht der gesamte Netzbereich genutzt und alle EEG Teilnehmer_innen demselben Netzgebiet angehören müssen, sind Energieerzeugung und Energieverbrauch räumlich so nah aneinandergekoppelt, dass es zu einer Vergünstigung von Netztarifen und dem Entfall der EAG-Abgabe sowie der Elektrizitätsabgabe bei der Verwendung von Photovoltaik kommt.
Wenn auch die Regelungen für EEG und BEG in vielen Punkten übereinstimmen, entfällt bei einer BEG der lokale und regionale Charakter, der für die EEG ausschlaggebend ist. Die Mitglieder der BEG müssen sich nicht im selben Netzbereich befinden, weshalb auch die regulären Netzentgelte und Abgaben anfallen. Außerdem wird in einer BEG lediglich elektrische Energie erzeugt, verbraucht, gespeichert und verkauft. Wärme ist hier nicht miteinbegriffen und der Strom muss nicht ausschließlich aus erneuerbaren Energien erzeugt werden.
Bereits im Jahr 2017 wurde die Möglichkeit der Gemeinschaftlichen Erzeugungsanlage nach dem Elektrizitätswirtschafts- und -organisationsgesetz geschaffen. Das bedeutet, dass Strom, der innerhalb eines Gebäudes erzeugt wird, mit allen anderen Bewohner_innen des Hauses geteilt werden kann. Dieser Stromaustausch geht aber nicht über die Grenzen des Hauses bzw. des Netzanschlusspunkts hinaus. Erst die EG ermöglicht einen solchen regionalen und sogar überregionalen Zusammenschluss.
Neben den wirtschaftlichen Vorteilen für Teilnehmende an einer EG, wie der unabhängigen Strompreisfestlegung und der Reduktion der Netztarife in der EEG, bringen Energiegemeinschaften noch weitere sozialgemeinschaftliche sowie ökologische Chancen mit sich.
Zum einen wird durch eine große Beteiligung an den EG der Zusammenhalt und die Wirtschaft einer Region gestärkt. Durch die Gemeinschaften wird im besten Fall der Energiearmut einzelner Mitglieder entgegengewirkt.
Zum anderen soll in erster Linie eine klimafreundliche Stromerzeugung gefördert werden. Im Idealfall existieren zukünftig die verschiedensten EEG, die alle untereinander vernetzt sind und ihr Wissen miteinander teilen, sodass sie gemeinsam an einem optimierten Betriebsmodus der überregionalen Netze arbeiten können. in Kombination mit Batteriespeichern könnten die Erzeugnisse einer EG in Zukunft im Falle eines Blackouts als Notfallstrom genutzt werden.
Eine omnipräsente Existenz von Energiegemeinschaften schafft generell ein erweitertes Bewusstsein in der Bevölkerung für die Herkunft und die Entstehung des Stroms sowie eine breitere Akzeptanz für den Ausbau von erneuerbaren Energien. Theoretisch kann jede_r sich an der Energiewende beteiligen und durch das Modell der EG eine aktive Rolle darin spielen.
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Trotz vieler Vorteile ist die Gründung einer EG nicht immer einfach und praktikabel. Die Planung und Umsetzung, gerade für Produzent_innen in einer EG, ist sehr arbeitsaufwendig und komplex. Es muss bereits ein ausgereiftes Wissen und Verständnis für den Stromhandel vorhanden sein, bevor eine solche Gemeinschaft auf die Beine gestellt werden kann. Grundlegend für die Durchsetzung von EG in der Bevölkerung wird eine technisch ausgearbeitete Plug and Play Lösung sein, die jede_r ohne tiefgreifendes Vorwissen direkt implementieren kann, um an einer EG teilzunehmen.
Dazu kommt, dass es in Städten oftmals an Platz für den Bau von beispielsweise Photovoltaik-Anlagen mangelt und insgesamt eine hohe Dynamik und Fluktuation herrscht, was Miet- und Eigentumsverhältnisse angeht. Die Gründung einer stabilen, langfristigen EG wird so erschwert. Außerdem wird eine EG finanziell erst sichtbar lohnenswert, wenn genügend Mitglieder beigetreten sind und Skaleneffekte auftreten. Bürgerenergiegemeinschaften sind des Weiteren auf Grund des Wegfalls der Vergünstigungen oftmals eher unattraktiv.
In Zukunft gilt es, die Verbreitung von Energiegemeinschaften zu fördern sowie die eigene Erzeugung von Strom durch Verbraucher_innen vorteilhaft und einfach zu gestalten. Es bestehen bereits erste Projekte wie z.B. die EEG Lilienfeld.
Hinweis: Next Kraftwerke übernimmt keine Gewähr für die Vollständigkeit, Richtigkeit und Aktualität der Angaben. Der vorliegende Beitrag dient lediglich der Information und ersetzt keine individuelle Rechtsberatung.